Finanzierung und Vergünstigungen
Die anfallenden Kosten für sämtliche Angebote sind in unserer Taxordnung 2017 geregelt. Heimbewohner können zur Finanzierung des Heimaufenthaltes eine Zusatzrente der AHV beanspruchen. Diese Ergänzungsleistung (EL) muss beim kantonalen Sozialversicherungsamt beantragt werden.
Für Personen, die während mindestens einem Jahr in den BESA-Stufen 3 und 4 eingestuft sind, besteht die Möglichkeit, bei der AHV-Stelle ihres Wohnkantons einen Antrag auf Hilflosen-Entschädigung einzureichen. Diese ist von Einkommen und Vermögen unabhängig. Genauere Informationen zur Hilflosen-Entschädigung erhalten Bewohnerinnen und Bewohner aus dem Kanton Schaffhausen beim kantonalen Sozialversicherungsamt.
Im Kanton Schaffhausen besteht die Möglichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner, mit Pflegeleistungen ab BESA-Stufe 2, einen Teil der Kosten als zusätzliche Abzüge bei der Ziffer 23.1: Krankheits- und Unfall- und Invaliditätskosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Informationen dazu erhalten Sie bei der Steuerverwaltung.
Tax-Ordnung 2021